Allgemeine Einkaufs- und Leistungsbedingungen der KG Deutsche Gasrußwerke GmbH & Co. 

Stand: Januar 2026

 

Anwendungsbereich
Soweit schriftlich nicht anders vereinbart, gelten für diesen und für alle zukünftigen Aufträge/Verträge ausschließlich die

vorliegenden Allgemeinen Einkaufs- und Leistungsbedingungen. Entgegenstehende oder zusätzliche Bedingungen des
Auftragnehmers („Auftragnehmer“) sind für uns nicht bindend, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen
oder wenn wir die Lieferung vorbehaltslos angenommen haben.
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Allgemeinen Einkaufs- und Leistungsbedingungen in der zum Zeitpunkt der
Bestellung des Auftragnehmers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als
Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen
müssten.


Auftrag, Angebot
Mündliche Nebenabsprachen zu dem Auftrag/Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Im Fall einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage des Vertrags, bei Unmöglichkeit der Leistung im Rahmen
von Verträgen, die wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand haben, oder wenn über das Vermögen des
Auftragnehmers ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird und der Auftragnehmer seine Leistung noch nicht
oder noch nicht vollständig erbracht hat, sind wir in jedem Fall zum Rücktritt vom Vertrag oder bei Verträgen, die
wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand haben, zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt.
Angebote des Auftragnehmers werden unentgeltlich erstellt; Kostenschätzungen werden nur nach entsprechender
schriftlicher Vereinbarung vergütet.


Schriftverkehr
Im gesamten Schriftverkehr hat der Auftragnehmer die von uns bezeichnete Auftragsnummer sowie das Auftrags-
/Vertragsdatum und die Materialbezeichnung und/oder Materialnummer anzugeben.


Ausführung
Der Auftragnehmer hat ein Qualitätssicherungssystem z. B. gemäß DIN ISO 9001 und/oder DIN ISO 14001 einzurichten
und zu unterhalten. Darüber hinaus haben die Auftragnehmer für die IT-Sicherheit ein System gemäß DIN EN IEC 62443-
2-4 zu implementieren und zu unterhalten. Wir sind berechtigt, das System des Auftragnehmers nach vorheriger
Abstimmung mit ihm in einem Qualitätsaudit zu überprüfen.



Der Auftragnehmer bzw. seine Mitarbeiter, die zur Vertragserfüllung vor Ort eingesetzt werden, müssen in Deutsch
und/oder Englisch kommunizieren können. Ist das nicht der Fall, muss mindestens ein Vertreter des Auftragnehmers vor
Ort sein, der mit dem Auftragnehmer/Mitarbeiter des Auftragnehmers, der weder der deutschen noch der englischen
Sprache mächtig ist, kommunizieren kann.


Subunternehmer
Die Beauftragung von Subunternehmern bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Auftragnehmer
unterwirft den Subunternehmer allen Pflichten, die er uns gegenüber eingegangen ist, und sichert darüber hinaus die
Erfüllung dieser Pflichten durch seine Subunternehmer zu.


Einhaltung von menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Bestimmungen und international
anerkannten Standards zum Schutz der Umwelt und zur Achtung der Menschenrechte eingehalten werden. Dazu gehört
insbesondere die Einhaltung folgender Verbote:
• Kinderarbeit
• Zwangsarbeit und Sklaverei
• Missachtung der nach dem anwendbaren nationalen Recht geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn
hierdurch die Gefahr von Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen
• Missachtung der Koalitionsfreiheit
• Ungleichbehandlung in Beschäftigung
• Vorenthalten eines angemessenen Lohns, mindestens der nach dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn


• Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen
Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs, welche bspw. die Gesundheit von Personen schädigt
• Widerrechtlicher Entzug von Land, dessen Nutzung die Lebensgrundlage von Menschen sichert
• Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen
Projekts, bei der Folter droht oder Gesundheit und Leben oder die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit
beeinträchtigt werden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber beauftragte
Subunternehmen ebenfalls zur Einhaltung der genannten Pflichten vertraglich zu verpflichten. Falls der Subunternehmer
seinerseits Subunternehmer beauftragt, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass auch sämtliche Subunternehmer
entsprechend verpflichtet werden.
Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Beschaffung und
Übermittlung geeigneter Dokumente nachzuweisen.
Der Auftragnehmer übernimmt zu Gunsten des Auftraggebers sämtliche Kosten, die diesem aufgrund einer
Inanspruchnahme durch betroffene Dritte, z.B. durch Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder weiterer Subunternehmer,
wegen einer Verletzung der oben genannten Pflichten durch den Auftragnehmer oder durch Subunternehmer entstehen.
Zur Absicherung dieses Anspruches des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber auf
Verlangen eine Sicherheit in Form einer unwiderruflichen und, mit Ausnahme von der schriftlichen Zahlungsaufforderung
in Übereinstimmung mit der jeweiligen Bürgschaft, unbedingten selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern
eines zur Vornahme solcher Geschäfte in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes in angemessener Höhe zu leisten.
Die Kosten für die Bürgschaft hat der Auftragnehmer zu tragen.
Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen die vorgenannten Pflichten, ist der Auftraggeber berechtigt, das zwischen
dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bestehende Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen.




Transport
Der Auftragnehmer beachtet die in dem Auftrag/Vertrag angegebene Anschrift. Der Transport/Versand hat den
Vorschriften über Tarife, Transport und Verpackung auf dem Schienen-, Straßen-, Wasser-, Luftweg usw. (sofern
anwendbar) zu entsprechen.
Darüber hinaus sind in den Transportunterlagen die Versandadresse, die Bestellangaben (Bestellnummer, das
Bestelldatum, Anlieferstelle, gegebenenfalls der Name des Empfängers und die von uns vergebene bzw. bezeichnete
Materialbezeichnung und/oder Materialnummer) anzugeben. Soweit Subunternehmer beauftragt werden, geben sie in
sämtlichem Schriftverkehr und in den Transportunterlagen den Auftragnehmer als ihren Kunden sowie das
Auftragsdatum an.
Auf der Ladeeinheit ist das Ladeeinheit-Gewicht deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen.
Unbeschadet unserer weitergehenden Ansprüche ist der Auftragnehmer zu einer Teillieferung/Teilleistung nur mit
unserer Einwilligung berechtigt.


Informationen über gefährliche Stoffe, Produktinformationen
Die Liefergegenstände sind nach Maßgabe der Gefahrstoffverordnung und – bei Lieferungen in die Europäische Union –
der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union über gefährliche Stoffe/Zubereitungen zu
kennzeichnen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns rechtzeitig vor der Lieferung alle erforderlichen Produktinformationen,
insbesondere Informationen über die Produktzusammensetzung und die Haltbarkeits-/Brauchbarkeitsdauer, vorzulegen,
wie z. B. Sicherheitsdatenblätter, Verarbeitungshinweise, Kennzeichnungsvorschriften, Montageanleitungen,
Arbeitsschutzmaßnahmen usw. einschließlich etwaiger Änderungen der vorstehenden Informationen.


Verzug
Der von uns im Auftrag angegebene Liefer-/Leistungstermin ist bindend. Der Auftragnehmer unterrichtet uns
unverzüglich schriftlich, wenn die Möglichkeit besteht, dass er zur Erfüllung innerhalb der vereinbarten Frist nicht in der
Lage ist. Im Falle des Verzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
Der Auftragnehmer kann die Einwendung, dass Unterlagen oder Informationen, die er von uns benötigt, nicht zur
Verfügung gestellt worden seien, nur geltend machen, wenn er diese Unterlagen oder Informationen trotz Übermittlung
einer Erinnerung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erhalten hat.
Wir können vereinbarte und verwirkte Vertragsstrafen bis zur Fälligkeit der endgültigen Zahlung verlangen, ohne uns
dieses Recht nach § 341 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausdrücklich vorzubehalten.



Leistungsnachweise und Abnahme
Vertraglich vorgesehene Leistungsnachweise sowie die Abnahme erfolgen für uns unentgeltlich und werden vom
Auftragnehmer schriftlich bestätigt.


Gewicht/Mengen
Unbeschadet unserer weitergehenden Ansprüche gilt im Falle von Gewichtsdiskrepanzen das von uns bei der
Untersuchung der erhaltenen Ware festgestellte Gewicht, sofern nicht der Auftragsnehmer nachweist, dass das von ihm
zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs berechnete Gewicht nach einem allgemein anerkannten Grundsatz korrekt
gemessen wurde. Diese Klausel gilt für Mengen entsprechend.


Rechnungstellung und Bezahlung
Rechnungen müssen den geltenden gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Auf der Rechnung sind die Bestellnummer
und die Materialnummer zu vermerken. Auf jeder Rechnung ist die gesetzliche Umsatzsteuer getrennt auszuweisen.
Rechnungen werden getrennt an die in dem Auftrag/Vertrag angegebene Rechnungsadresse gesendet.
Soweit nicht anders vereinbart, zahlen wir innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen 2% Skonto oder 30 Kalendertagen
netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit der Lieferung der Gegenstände an ihren Zielort (Versandadresse) oder mit der
Annahme der Leistung und Eingang der Rechnung an der im Auftrag/Vertrag angegebenen Rechnungsadresse. Zahlungen
gelten nicht als Zustimmung zu einer vertragsgemäßen Leistung.


Mängelanzeige
Wir untersuchen eingehende Waren lediglich auf offensichtliche äußere (Transport-)Schäden und offensichtliche äußere
Abweichungen von der vereinbarten Identität und Menge. Wir zeigen solche Mängel unverzüglich nach erfolgter Lieferung
an. Im Übrigen zeigen wir Mängel an, sobald diese im Rahmen unseres üblichen Geschäftsablaufs erkannt werden.


Mängelansprüche, Haftung des Auftragnehmers, Verjährung
Der Auftragnehmer sichert zu, dass seine Lieferung/Leistung die versprochenen Eigenschaften und die vertraglich
vereinbarte Beschaffenheit aufweist, die sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, dass ihr Wert
oder ihre Eignung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht beeinträchtigt ist und dass sie dem Stand der Technik
sowie den geltenden Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften entspricht.
Entspricht die Lieferung/Leistung nicht den Erfordernissen der vorstehenden Ziff. 13 oder ist sie in sonstiger Weise
mangelhaft, können wir nach unserer Wahl – neben unseren gesetzlichen Ansprüchen – die kurzfristige und
unentgeltliche Ersetzung der mangelhaften Waren oder Mängelbeseitigung verlangen. In diesem Fall hat der
Auftragnehmer uns alle Kosten zu ersetzen, die uns unmittelbar oder mittelbar infolge seiner Schlechterfüllung
entstehen. In dringenden Fällen oder wenn sich der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung in Verzug befindet, sind
wir berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers unverzüglich selbst vorzunehmen oder von einem
Dritten vornehmen zu lassen. Hat der Auftragnehmer eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie für die
Lieferung/Leistung gegeben, können wir – unbeschadet des Vorstehenden – außerdem unsere Ansprüche aus der
Garantie geltend machen.
Der Auftragnehmer haftet für Rechtsmängel nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften; er haftet insbesondere dafür,
dass die Lieferung/Leistung oder die vertraglich vereinbarte Verwendung keine Patente oder sonstigen gewerblichen
Schutzrechte Dritter in dem vereinbarten Empfängerland verletzt. Wird aufgrund einer solchen Verletzung ein Anspruch
gegen uns geltend gemacht, stellt uns der Auftragnehmer auf erste Aufforderung von allen Ansprüchen (einschließlich
aller Gerichts- und Anwaltskosten) frei, denen wir aufgrund oder im Zusammenhang der Geltendmachung solcher
Drittrechte ausgesetzt sind. Ohne die Zustimmung des Auftragnehmers dürfen wir keine Vergleiche mit dem Dritten auf
Kosten des Auftragnehmers schließen.
Im Übrigen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers nur auf die gesetzlichen Vorschriften. Auf unsere erste
Aufforderung stellt uns der Auftragnehmer von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, wenn der Mangel, der den
Haftungsanspruch auslöst, vom Auftragnehmer oder seinen Lieferanten verursacht wurde oder zu vertreten ist.
Wir oder von uns beauftragte Dritte sind zur Instandsetzung der gelieferten Sache auch dann berechtigt, wenn dem
Auftragnehmer gewerbliche Schutzrechte zustehen.
Die gesetzlichen und/oder vertraglich vereinbarten Ansprüche und Rechte wegen Rechts- und Sachmängeln verjähren
nach den gesetzlichen Vorschriften.
Neben der Hemmung der Verjährung in den gesetzlich vorgesehenen Fällen wird die Verjährung von Mängelansprüchen
und -rechten auch für den Zeitraum zwischen der Anzeige eines Mangels und der Beseitigung dieses Mangels gehemmt.


Die Verjährungsfrist beginnt für mangelhafte Lieferungen oder Leistungen insgesamt von Neuem, wenn diese durch
Nacherfüllung in Form der Nachlieferung ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder wenn eine Nacherfüllung in
Form der Nachbesserung erfolgt.


Versicherung
Der Auftragnehmer hat eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von EUR 5
Mio. pro Versicherungsfall für die Laufzeit des Vertrags einschließlich der Garantie-, Gewährleistungs- bzw.
Verjährungsfristen zu unterhalten. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer Unterlagen über seinen Versicherungsschutz
vorzulegen; niedrigere Deckungssummen werden im Einzelfall mit uns abgestimmt.
Wir schließen eine Transportversicherung für alle unmittelbar an uns gelieferten Sendungen ab (z. B. Lieferungen im
Rahmen von Kaufverträgen, Werk- und Materialverträgen, Wartungsverträgen und Verträgen über speziell hergestellte
Produkte, jedoch nicht für die Lieferung von Materialien zur Verwendung durch den Auftragnehmer in unserem Werk).


Informationen
Alle Informationen, einschließlich Zeichnungen und sonstige Materialien, die wir für Montage, Betrieb, Instandhaltung
oder Instandsetzung der gelieferten Sachen benötigen, werden uns vom Auftragnehmer rechtzeitig ohne besondere
Aufforderung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Unsere Rechte aus §§ 434 Abs. 2, 437 BGB bleiben unberührt.






Betreten des Werks-/Baustellengeländes
Beim Betreten unseres Werks-/Baustellengeländes haben alle Personen den Anweisungen unseres Fachpersonals Folge zu
leisten. Im Übrigen beschafft sich der Auftragnehmer die für das betreffende Gelände geltenden Vorschriften (wie etwa
Sicherheitsvorschriften) und beachtet diese.


Abfallentsorgung
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Lieferungen/Tätigkeiten Abfälle im Sinne des Abfallrechts zurücklässt,
verwertet oder beseitigt er diese Abfälle vorbehaltlich einer gegenteiligen schriftlichen Vereinbarung auf seine eigenen
Kosten und nach Maßgabe der abfallrechtlichen Vorschriften. Besitz, Gefahr und Verantwortlichkeit nach Maßgabe des
Abfallrechts gehen mit Entstehung des Abfalls auf den Auftragnehmer über.




Haftung
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.


Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Informationen, Kenntnisse und Materialien wie z. B. technische und sonstige Daten,
Messwerte, Verfahren, Geschäftserfahrung, Geschäftsgeheimnisse, Know-how, Zeichnungen und sonstige Unterlagen (im
Folgenden: INFORMATIONEN), die er von uns erhält oder in sonstiger Weise aus unserer Sphäre oder der Sphäre einer
anderen Konzerngesellschaft erfährt, vertraulich zu behandeln, solche INFORMATIONEN nicht an Dritte weiterzugeben
und sie ausschließlich zum Zweck der Ausführung des jeweiligen Auftrags/Vertrags zu verwenden. Der Auftragnehmer
wird Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber bedient, auf die Verpflichtung zur
Vertraulichkeit schriftlich hinweisen, die Personen entsprechend zur Vertraulichkeit zu unseren Gunsten verpflichten und
für deren Verhalten wie für eigenes haften. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf unsere Aufforderung hin alle
INFORMATIONEN, die ihm in körperlicher Form überlassen worden sind, wie etwa Dokumente, Muster, Proben und
dergleichen, unverzüglich und ohne Zurückbehaltung von Kopien oder Notizen herauszugeben. Darüber hinaus löscht er
seine eigenen Notizen, Aufstellungen und Auswertungen, die INFORMATIONEN enthalten, auf unsere Aufforderung hin
unverzüglich und bestätigt uns dies schriftlich. An allen INFORMATIONEN steht uns das Urheberrecht zu.


Planungsunterlagen
Alle Zeichnungen, Entwürfe usw., die der Auftragnehmer auf unseren ausdrücklichen Wunsch anfertigt, gehen ohne
zusätzliche Vergütung und unabhängig davon, ob sie in Besitz des Auftragnehmers verbleiben, in unser Eigentum über.
Etwaige Erklärungen des Auftragnehmers, aus denen das Gegenteil hervorgeht oder die in sonstiger Weise mit dem
Vorstehenden nicht vereinbar sind, z. B. wenn solche Erklärungen auf uns ausgehändigten Dokumenten vermerkt sind,
sind nicht bindend.



Werbematerial
Der Auftragnehmer darf in seinem Informations- und Werbematerial auf die zwischen uns bestehende
Geschäftsbeziehung nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung hinweisen.


Abtretungsverbot
Abtretungen des Auftragnehmers sind außer in den Fällen des § 354a des Handelsgesetzbuchs (HGB) verboten;
Ausnahmen bestehen nur nach den weiteren Regelungen in diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen und werden nur
mit unserer schriftlichen Einwilligung wirksam.
Verschiedenes
Beide Parteien dürfen einen Auftrag/Vertrag an eine andere Person nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der
anderen Partei abtreten oder übertragen, wobei diese Zustimmung nicht unbilligerweise verweigert werden darf; eine
solche vorherige schriftliche Zustimmung ist jedoch entbehrlich bei Abtretungen oder Übertragungen, die a) im Rahmen
des Übergangs des gesamten oder des im Wesentlichen gesamten Geschäfts der übertragenden Partei oder b) an ein
verbundenes Unternehmen der übertragenden Partei erfolgen, vorausgesetzt die übertragende Partei zeigt der anderen
Partei die Abtretung vorher schriftlich an. In jedem Fall haftet der Abtretende gesamtschuldnerisch mit dem
Abtretungsempfänger hinsichtlich des abgetretenen Auftrags/Vertrags.
Eine verspätete Ausübung eines nach Maßgabe dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen bestehenden Rechts stellt weder
einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht noch eine Duldung dar und steht der zukünftigen Ausübung eines
solchen Rechts nicht entgegen.
Soweit zu irgendeinem Zeitpunkt eine Bestimmung dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen nach dem Recht irgendeines
Landes rechtswidrig, unwirksam oder undurchsetzbar ist oder wird, werden die verbleibenden Bestimmungen hierdurch
in keiner Weise berührt oder beeinträchtigt.


Gerichtsstand, anwendbares Recht und Beachtung unseres Code of Conduct
Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um einen Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Ort des
satzungsmäßigen Sitzes unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch berechtigt, Klage bei einem Gericht zu erheben, das für
den Ort, an dem der Auftragnehmer eine registrierte Niederlassung unterhält, zuständig ist.
Der Auftrag und das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und uns unterliegen dem materiellen Recht der
Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Grundsätze des internationalen Privatrechts. Das Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 findet keine Anwendung.
Unser Code of Conduct (nachzulesen unter http://www.gasruss.de) liegt der Geschäftsbeziehung zu Grunde und ist
hiermit für uns und den Auftragnehmer bindend.